Mitteilung zur aktuellen Situation

Sämtliche Lehrgänge zur beruflichen Aus- u. Weiterbildung unterliegen nicht dem LockDown der Nds. Corona Verordnung und werden wie angeboten durchgeführt

BKF Berufskraftfahrerqualifikation EU/RI 2003/59/EG

Mit der Einführung der EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung für gewerbliches Fahrpersonal müssen die Fahrer(innen) bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Qualifikation nachweisen müssen.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006) sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV vom 22.08.2006).

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Pflicht zur Qualifikation Qualifikationspflichtig sind Fahrer(innen), die:

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006) sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV vom 22.08.2006).

Pflicht zur Qualifikation
 
Qualifikationspflichtig sind Fahrer(innen), die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrzeuge
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) führen.
  • mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) zu gewerblichen Zwecken führen zu dürfen, müssen eine entsprechende Qualifikation absolvieren, um in diesen Bereichen tätig sein zu können.

Die Qualifikation ist unterteilt in:

  • Grundqualifikation
  • beschleunigte Grundqualifikation
Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb wird ebenfalls anerkannt.
Die Grundqualifikation, die den Besitz der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis voraussetzt, umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung (die auch Fahrübungen beinhaltet) von 210 Minuten. Die Prüfungen werden von den IHKs abgenommen.
Bei der beschleunigten Grundqualifikation, die den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, ist zunächst eine Schulung von 140 Stunden zu absolvieren und anschließend eine theoretische Prüfung von 90 Minuten zu bestehen. Die Prüfung wird von den IHKs abgenommen.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die

  • im Personenverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2008,
  • im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2009.

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die
  • im Personenverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem 10.09.2008
  • im Güterverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem 10.09.2009

erworben haben.

Pflicht zur Fortbildung ohne Prüfung

Spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch den Besuch einer Weiterbildung aufgefrischt werden, die aus der Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden und bei unserer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Fortbildungsschulung besteht.
Auch „alte Hasen“ müssen zur Fortbildung.

Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben. Danach sind auch hier die Kenntnisse erneut im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen.Eine Prüfung muss bei der Fortbildung nicht abgelegt werden.

Dokumentation der Qualifikation

Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. an einer Fortbildungsschulung wird grundsätzlich durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert.
Die Qualifikationsnachweise
Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. an einer Fortbildungsschulung wird grundsätzlich durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert.

Zertifiziert nach AZAV:

Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur, die Berufsgenossenschaft und das Jobcenter sind bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen mit einem Bildungsgutschein möglich.

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Unsere Lehrgangstermine finden Sie hier.

Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen natürlich auch sehr gern persönlich unter der Telefonnummer 05322 / 55 97 97 zur Verfügung oder auch als email Anfrage unter info@getmobile-moeller.de

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