BKF Berufskraftfahrerqualifikation EU/RI 2003/59/EG
Mit der Einführung der EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung für gewerbliches Fahrpersonal müssen die Fahrer(innen) bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Qualifikation nachweisen müssen.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006) sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV vom 22.08.2006).
Pflicht zur Qualifikation Qualifikationspflichtig sind Fahrer(innen), die:
In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006) sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV vom 22.08.2006).
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deutsche Staatsangehörige sind,
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Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
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Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrzeuge
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mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) führen.
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mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) zu gewerblichen Zwecken führen zu dürfen, müssen eine entsprechende Qualifikation absolvieren, um in diesen Bereichen tätig sein zu können.
Die Qualifikation ist unterteilt in:
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Grundqualifikation
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beschleunigte Grundqualifikation
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die
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im Personenverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2008,
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im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2009.
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im Personenverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem 10.09.2008
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im Güterverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem 10.09.2009
erworben haben.
Pflicht zur Fortbildung ohne Prüfung
Auch „alte Hasen“ müssen zur Fortbildung.
Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben. Danach sind auch hier die Kenntnisse erneut im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen.Eine Prüfung muss bei der Fortbildung nicht abgelegt werden.
Dokumentation der Qualifikation
Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. an einer Fortbildungsschulung wird grundsätzlich durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert.
Die Qualifikationsnachweise
Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. an einer Fortbildungsschulung wird grundsätzlich durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert.
Zertifiziert nach AZAV:
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