Mitteilung zur aktuellen Situation

Sämtliche Lehrgänge zur beruflichen Aus- u. Weiterbildung unterliegen nicht dem LockDown der Nds. Corona Verordnung und werden wie angeboten durchgeführt

Betriebsbeauftragter für Abfall

Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall

(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen oder externen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

    1. Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
    2. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde

a) zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,

b) zur Kompostierung von Abfällen;

  1. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
  2. ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
  3. ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.

Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen oder externen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

1.Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;

2.Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:

a) anorganische Säuren, Laugen, Salze,

b) organische Lösemittel,

c) Farb- und Anstrichmittel,

d) Kältemittel,

e) polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,

f) Pharmazeutika,

g) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

3. Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;

4. Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;

5. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;

6. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;

7. Krankenhäuser und Kliniken. Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.

Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Ihr Unternehmen. Unser Anerkennung als Schulungsträger für die speziellen Fachkundelehrgänge nach AbfAEV und EfbV ermöglichen Ihnen zusätzlich eine sehr hohe Qualität in den Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter.

Sie erreichen uns jederzeit unter der Telefonnummer 05322 / 55 97 97

oder auch unter der email. info@getmobile-moeller.de

 

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Unsere Lehrgangstermine finden Sie hier.

Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen natürlich auch sehr gern persönlich unter der Telefonnummer 05322 / 55 97 97 zur Verfügung oder auch als email Anfrage unter info@getmobile-moeller.de

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